Das EEG-Reparaturgesetz korrigiert die im EEG 2021 kurz vor dem Beschluss eingebrachte Regelung, dass bereits flexibilisierte Biogasanlagen in einer zweiten Anschlussvergütungsperiode keinen Anspruch mehr auf den Flexbonus für die Leistung erhalten, wenn sie schon Flexprämie erhalten haben. Diese Regelung hatte Anlagenbetreiber bestraft, welche in den vergangenen Jahren bereits flexibilisiert hatten und jetzt zum Ende des ersten zwanzigjährigen Vergütungszeitraumes in eine Anschlussvergütung wechseln wollten. So konnte es passieren, dass ein Biogasanlagenbetreiber erst vor zwei Jahren flexibilisiert hatte, mit dem Glauben einer 10 jährigen Förderung für die flexible Leistung, und jetzt nach dem Wechsel in eine zweite Vergütungsperiode weder Anspruch auf die Flexprämie noch auf den Flexbonus hatte.
Das EEG-Reparaturgesetz sieht jetzt vor, sich an dem tatsächliche erhaltenen Zahlungen für die Flexibilitätsprämie zu orientieren. So erhalten bereits flexibilisierte Biogasanlagen nach einem Wechsel in einen zweiten Vergütungszeitraum für die bereits installerite Leistung einen leicht gekürzten Flexzuschlag von 50 € je Kilowatt bisher installierter Leistung. So können bereits flexibilisierte Biogasanlagen ebenfalls die vollen 10 Jahre von Flexprämie oder Flexzuschlag profitieren. Für zusätzlich zugebaute Leistung werden weiterhin 65 € je Kilowatt installierter Leistung gezahlt.