Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf des EEG-Reparaturgesetzes beschlossen, allerdings nicht mit den erhofften Anpassungen für den Fortbestand des deutschen Biogasanlagenbestandes. Demnach sollen nur Anlagen, welche vor dem Inkrafttreten des EEG 2021 an einer Ausschreibung teilgenommen haben mit ihrer installierten Leistung vom Flexzuschlag profitieren können. Alle Biogasanlagen die in den kommenden Jahren noch an einer Ausschreibung teilnehmen müssen und ihre Stromerzeugung bereits flexibilisiert haben, können damit auch weithin keinen Flexzuschlag erhalten. Dieser ist allerdings notwendig, um den BHKW-Bestand und damit die Fähigkeit zur flexiblen Stromproduktion zu erhalten.
Die Bioenergiebranche Branche appelliert an die Abgeordneten des Bundestags, das anstehende parlamentarische Verfahren rund um das EEG-Reparaturgesetz zu nutzen, um weitere Veränderungen im EEG 2021 zu bewirken, welche die Stromversorgung der Zukunft erneuerbar, flexibel und damit sicher machen sollen. So hoffen viele Anlagenbetreiber, dass der Flexbonus doch noch allen Biogasanlagen zugänglich gemacht wird und die Fähigkeit der flexiblen Stromerzeugung an den Anlagen erhalten werden kann.